Arbeitsrecht
Fristen kennen, Ansprüche sichern – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – im Arbeitsrecht kommt es häufig auf schnelle Entscheidungen an. Wir helfen dabei, Fristen zu wahren, Ansprüche durchzusetzen und Risiken zu minimieren.
Wichtig: Bei Kündigung gilt eine Klagefrist von nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Handeln Sie sofort!
Kündigung & Kündigungsschutz
Kündigungsschutzklagen, Abmahnungsprüfungen und Analyse der Rechtmäßigkeit von Kündigung und Aufhebungsvertrag.
Abfindungsverhandlungen
Abfindungen werden im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder im Kündigungsschutzprozess verhandelt. Wir kalkulieren rechtssicher nach § 1a KSchG.
Arbeitsvertrag & Betriebsvereinbarung
Prüfung, Gestaltung und Anpassung von Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
Lohn-, Gehalts- & Zeugnistreitigkeiten
Durchsetzung ausstehender Gehaltsforderungen und Anfechtung mangelhafter Arbeitszeugnisse.
Häufige Fragen
- Wann muss ich eine Kündigungsschutzklage einreichen?
- Der Gesetzgeber setzt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung rechtskräftig und ein Anspruch auf Kündigungsschutz verfällt. Kontaktieren Sie uns daher so früh wie möglich.
- Wie lässt sich eine Abfindung aushandeln?
- Abfindungen entstehen meist im Rahmen eines Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags. Als Faustregel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG), doch häufig lässt sich mehr herausholen. Wir verhandeln gezielt für Sie.
- Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?
- Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Vollzeitstellen hat. Bei kleineren Betrieben bestehen dennoch Schutzrechte nach dem BGB — wir prüfen das für Sie.